Im vorliegenden Fall endete ein Besuch in der Waschanlage nicht wie geplant: Es kam zu einer unerklärlichen temporären Funktionsstörung, in deren Folge zwei Fahrzeuge aufeinander auffuhren.
Der Betreiber ist in diesem Fall zum Schadensersatz verpflichtet, wenn feststeht, dass der Unfall nur durch eine fehlerhafte Sicherheitsanlage zu erklären ist. Dies ergab sich vorliegend aus dem Vortrag eines Sachverständigen.
Auch wenn der Fehler als solcher nicht erklärbar war, konnte der Unfall nach Ansicht des Sachverständigen nur dadurch entstehen, dass ein Fehler der Anlage vorlag. Daher war davon auszugehen, dass die Anlage zumindest zum Unfallzeitpunkt nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen hat.
Der Betreiber ist in diesem Fall zum Schadensersatz verpflichtet, wenn feststeht, dass der Unfall nur durch eine fehlerhafte Sicherheitsanlage zu erklären ist. Dies ergab sich vorliegend aus dem Vortrag eines Sachverständigen.
Auch wenn der Fehler als solcher nicht erklärbar war, konnte der Unfall nach Ansicht des Sachverständigen nur dadurch entstehen, dass ein Fehler der Anlage vorlag. Daher war davon auszugehen, dass die Anlage zumindest zum Unfallzeitpunkt nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen hat.
LG Dortmund, 07.10.2010 - Az: 14 S 311/09
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