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Kollision in der Autowaschanlage und der Schadensbeweis
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Für Schäden an Fahrzeugen in Waschstraßen mit Schlepptrosse, in denen der Fahrer am Steuer sitzen bleibt, gilt bei ungeklärter Schadensursache nicht ohne Weiteres eine Umkehr der Beweislast.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug in einer Waschstraße reinigen wollen. Hierbei war das Auto bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden. Daher verlangte die Geschädigte Schadensersatz.
Vor dem Landgericht scheiterte die Autofahrerin jedoch, da ihr besondere Beweiserleichterungen nicht zu Gute kamen. Die Schäden hätten nämlich auch durch den Fahrer verursacht werden können, der im Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird. Auch mittels Sachverständigengutachtens war nicht zu klären, was für den Schaden ursächlich war.
Ein anderes gilt für Fälle, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft. Hier spricht bei einem Schaden der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat. In einem solchen Fall trifft das Schadensrisiko allein den Waschstraßenbetreiber.
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