Kommt es ohne Wissen des
Fahrzeughalters zu einer Schwarzfahrt, so haftet der Halter grundsätzlich nicht für hierbei entstandene Schäden. Es kann lediglich der
Fahrer in Regress genommen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als zunächst mitversichertem Fahrer im Sinne von § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB folgen wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB und § 18 StVG.
§ 3 Nr. 9 PflVG regelt zwar ausdrücklich nur den Fall, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch haften.
Die Vorschrift findet jedoch entsprechend auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer Anwendung. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass bei Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Pflichtversicherungsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung so auszulegen sind, dass überall dort, wo vom Versicherungsnehmer die Rede ist, der Versicherte ebenso gemeint ist.
Nach der Rechtsprechung haben in diesem Fall die Gesamtschuldner entgegen der Regel des § 426 BGB den Schaden nicht zu gleichen Teilen zu tragen. Er ist vielmehr zwischen ihnen nach den in § 254 BGB genannten Kriterien zu verteilen.
Soweit neben dem Kraftfahrzeughalter und dem Fahrer auch ein Haftpflichtversicherer haftet, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 9 PflVG und die des § 254 BGB zu kombinieren.
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