Sofern ein Fahrerlaubnisinhaber zu einem Zeitpunkt auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, in dem die mangelnde Fahreignung des Betroffenen wegen Überschreitung der Punktegrenze feststeht, so wird bei einer Wiedererteilung das Punktekonto so reduziert, als ob die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Neuerteilung gem. § 4 Abs. 10 StVG erfolgt und somit regelmäßig nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und nicht vor Ablauf von sechs Monaten.
Das Gericht schloss sich insoweit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Berlin (VG Berlin, 17.2.2010 - Az: 20 A 200.07) und Düsseldorf (VG Düsseldorf, 28.2.2013 - Az: 6 L 297/13) an.
Zwar sieht § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG lediglich eine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches vor, und nicht bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Auch die bei einem Verzicht denkbare Möglichkeit der Manipulation des Punktsystems, der das Bundesverwaltungsgericht erkennbar entgegenwirken will, erscheint ausgeschlossen:
Die Gefahr der Manipulation des Punktesystems besteht nämlich nicht, wenn die mangelnde Fahreignung aufgrund des (unstreitigen) Überschreitens der 18-Punkte-Grenze vermutet wird und die Fahrerlaubnis deshalb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen wäre.
Denn in diesem Fall kommt der Betroffene der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den (kostengünstigeren) Verzicht lediglich zuvor. Eine Bevorteilung desjenigen, der auf seine Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens verzichtet, wird vermieden, wenn die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 StVG erfolgt.
Der Betroffene wird dann so gestellt, als ob die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Neuerteilung gem. § 4 Abs. 10 StVG erfolgt und somit regelmäßig nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und nicht vor Ablauf von sechs Monaten.
Das Gericht schloss sich insoweit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Berlin (VG Berlin, 17.2.2010 - Az: 20 A 200.07) und Düsseldorf (VG Düsseldorf, 28.2.2013 - Az: 6 L 297/13) an.
Zwar sieht § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG lediglich eine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches vor, und nicht bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Auch die bei einem Verzicht denkbare Möglichkeit der Manipulation des Punktsystems, der das Bundesverwaltungsgericht erkennbar entgegenwirken will, erscheint ausgeschlossen:
Die Gefahr der Manipulation des Punktesystems besteht nämlich nicht, wenn die mangelnde Fahreignung aufgrund des (unstreitigen) Überschreitens der 18-Punkte-Grenze vermutet wird und die Fahrerlaubnis deshalb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen wäre.
Denn in diesem Fall kommt der Betroffene der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den (kostengünstigeren) Verzicht lediglich zuvor. Eine Bevorteilung desjenigen, der auf seine Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens verzichtet, wird vermieden, wenn die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 StVG erfolgt.
Der Betroffene wird dann so gestellt, als ob die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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