Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein
Parkverbot nach
§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen (entgegen OLG Köln, 05.11.1996 - Az:
Ss 515/96 (Z) - 326 Z).
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden. Denn „abgesenkt“ ist etwas anderes als „niedrig“ und auch als „unterbrochen“. Eine Längenbegrenzung ergibt sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.
Nach der amtlichen Erläuterung begründet § 12 Abs. 3 Nr. 5 (vormals Nr. 9) StVO ein Parkverbot vor allen Bordsteinabsenkungen, also nicht nur vor Fußgängerfurten und -überwegen und sonstigen Überquerungsstellen oder Einmündungen an Gehwegen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift vorrangig der Erleichterung der Auf- und Abfahrt von Rollstuhlfahrern dient. Es ist nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte. Denn gerade wegen der eingeschränkten Beweglichkeit von Rollstuhlfahrern spricht nichts dafür, den zuständigen Behörden solche baulichen Mobilitätsvereinfachungen zu versagen, die den Rollstuhlfahrern das Überqueren einer Straße auch auf „breiter Front“ ermöglichen.
§ 10 Satz 1 StVO verwendet denselben Terminus im Zusammenhang mit der
Vorfahrtsregelung. Danach haben die über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn Fahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht, also keine Vorfahrt. Derartige Bordsteinkanten grenzen, gerade in jüngerer Zeit zunehmend, befahrbare Wohnstraßen oder andere Wege, deren Verkehr beruhigt werden soll, baulich von anderen Straßen ab. Selten sind solche Bordsteinabsenkungen kürzer als eine Autolänge.
Wollte man die vom OLG Köln für § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO erkannte Längenbegrenzung auf den identischen Terminus in § 10 Satz 1 StVO übertragen, so ergäbe sich das nicht hinnehmbare Ergebnis, dass bei Bordsteinabsenkungen mit einer Länge bis (etwa) fünf Meter die Vorfahrts- und Sorgfaltsregel des § 10 Satz 1 StVO gälte, bei längeren Absenkungen aber die allgemeinen Regeln nach
§ 8 StVO. Dass wiederum der Verordnungsgeber in § 10 StVO unter einem abgesenkten Bordstein etwas anderes verstanden haben wollte als in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO, liegt gerade im auf unbedingte Klarheit angelegten Bereich des Straßenverkehrsrechts fern.