Für private Betreiber von Parkhäusern gelten die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen nicht. Für sie bestimmt sich die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten vielmehr nach derjenigen, die die Judikatur für Betreiber von Einkaufsmärkten entwickelt hat. Ein Parkhausbetreiber kann sich zwar regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Stellflächen im Parkausinneren selbst nicht geräumt werden müssen, da regelmäßig der Besucher eines Parkhauses dort nicht mit einer Glatteisbildung rechnet, während sich ihm dies bei entsprechender Witterung im Außenbereich aufdrängt. Andererseits kann auch von einem Parkhausbetreiber schlechterdings nicht erwartet werden, dass jegliche Bildung von Eisglätte vermieden werden kann.
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LG Dortmund, 16.04.2014 - Az: 3 O 566/13
ECLI:DE:LGDO:2014:0416.3O566.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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