Im vorliegenden Fall ging es um die Klärung der Haftungsquote. Ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug wollte auf dem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Parkstreifen einparken. Hierbei kollidierte es mit einem Kfz, das entgegen seiner Fahrtrichtung hinter dem rückwärtsfahrenden Kfz einparken wollte.
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AG Recklinghausen, 11.09.2013 - Az: 53 C 55/13
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