Wenn es auf einem Parkplatz zu einem unvermittelten Zurücksetzen eines abgebogenen Vorausfahrenden kommt, welches vom nachfahrenden Geschädigten visuell nicht wahrgenommen werden konnte, so ist von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen.
LG Wuppertal, 09.03.2015 - Az: 4 O 448/13
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