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Haftung bei Kollision durch Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für den Vollbeweis eines Verkehrsunfalls im Sinne der §§ 7, 18 StVG genügt die Aussage einer glaubwürdigen, neutralen Zeugin, wenn diese den Unfallhergang anschaulich schildert und die dokumentierten Anstoßspuren an beiden Fahrzeugen hiermit kompatibel sind. Ein bloßes Bestreiten der Kollision durch den Unfallgegner reicht dann nicht aus, um die Einholung eines gegenbeweislichen Sachverständigengutachtens zu rechtfertigen; dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Anspruchsgrundlage und Beweismaßstab

Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall zwischen zwei beteiligten Kraftfahrzeugen richten sich nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer sowie §§ 249 ff. BGB für die Bemessung des Schadensumfangs. Voraussetzung ist der Vollbeweis des Unfallereignisses gem. § 286 ZPO, also die volle richterliche Überzeugung vom Ablauf des Geschehens. Bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht; andererseits ist absolute, jeden denkbaren Zweifel ausschließende Gewissheit nicht erforderlich.

Würdigung einer Zeugenaussage

Der Nachweis eines Unfallereignisses kann durch die Aussage eines einzelnen, unbeteiligten Zeugen geführt werden, wenn dessen Bekundungen anschaulich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Zeuge konkrete Umstände zum Zustandekommen der Kollision benennen kann, etwa die genaue Bewegung des beteiligten Fahrzeugs im Moment der Berührung.

Vorliegend betraf dies die Aussage einer neutralen Zeugin, die den Anstoß im Rahmen des Herausfahrens eines Fahrzeugs aus einer Parktasche beschrieben und zudem unmittelbar nach dem Vorfall die am gegnerischen Fahrzeug entstandenen Schäden in Augenschein genommen hatte.

Bedeutung der Anstoßkompatibilität

Zur Stützung einer Zeugenaussage können objektive Beweismittel wie Lichtbilder aus einer beigezogenen Ermittlungsakte herangezogen werden. Zeigen die Fotografien beider Fahrzeuge Beschädigungen, die sich nach Lage und Ausprägung mit dem geschilderten Kollisionshergang decken, spricht dies für die Richtigkeit der Zeugenaussage. Eine solche Kompatibilität der Anstoßstellen kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz herangezogen werden, ohne dass es hierfür eines eigenen Sachverständigengutachtens bedarf.

Grenzen des einfachen Bestreitens

Steht der Unfallhergang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, genügt ein einfaches Bestreiten des Ereignisses durch die Gegenseite nicht, um von Amts wegen oder auf Antrag ein gegenbeweisliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, da es nicht der Aufklärung konkret dargelegter Tatsachen, sondern der bloßen Erschütterung einer bereits gewonnenen Überzeugung ohne greifbare Anhaltspunkte diente.

Verhältnis zur strafrechtlichen Einstellungsentscheidung

Die Einstellung eines gegen den Unfallverursacher gerichteten Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO entfaltet keine Bindungswirkung für die zivilrechtliche Beweiswürdigung. Beruht die Einstellung auf der Erwägung, dass dem Beschuldigten die subjektive Wahrnehmbarkeit des Anstoßes und damit ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten im strafrechtlichen Sinne nicht nachweisbar sei, steht dies dem objektiven Nachweis des Unfallereignisses als solchem im Zivilprozess nicht entgegen. Die unterschiedlichen Beweismaßstäbe und Anspruchsvoraussetzungen von Straf- und Zivilverfahren führen insoweit zu keinem Widerspruch.


AG Heinsberg, 27.02.2019 - Az: 35 C 83/18

ECLI:DE:AGHS:2019:0227.35C83.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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