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Manipulierter Verkehrsunfall: Wahlfeststellung abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei Verdacht auf ein abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis kann der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sog. Indizienbeweises geführt werden.

Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau nach richterlicher Überzeugung darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.

Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen wie z.B. Rechts-vor-links-Regelung, Spurwechsel im Kreisverkehr oder Ausscheren aus einer Parklücke zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Der Täter nutzt dabei gezielt die ihm bekannten Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um mit dem Opferfahrzeug eine Kollision mit möglichst zweifelsfreier Verschuldensfrage herbeizuführen.

Bei der Reparatur eines Blechschadens unter der Hand oder in einer nicht markengebundenen Werkstatt kann sich durch die fiktive Abrechnung allein bei den Lohnkosten ein erheblicher Gewinn erzielen lassen („lukrativer Seitenschaden“). So liegen beispielsweise die vom Gutachter geschätzten Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt liegen zwischen 171,00 €/h und 197,00 €/h.

Die Unfallsituation eines „unachtsamen Ausparkens“ aus einer Parklücke mit fehlenden neutralen Zeugen und vermeintlich klarer Haftungslage kann Indiz für ein manipuliertes Kollisionsgeschehen sein.

Der Umstand, dass nach der Kollision die Polizei benachrichtigt worden ist, spricht weder für noch gegen eine Manipulation. Das Merkmal ist vielmehr ambivalent, weil gerade auch die fehlende Einschaltung der Polizei ein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken sein könnte.


OLG Schleswig, 21.10.2022 - Az: 7 U 140/22

ECLI:DE:OLGSH:2022:1021.7U140.22.00

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Simon, Mecklenburg Vorpommern