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Voraussetzungen eines fingierten Verkehrsunfalls

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist derjenige aktivlegitimiert, der ein Kraftfahrzeug verbindlich bestellt und auf seinem Namen zugelassen und versichert hat.

Hat der Geschädigte das äußere Geschehen des Verkehrsunfalls bewiesen, tragen der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für einen fingierten oder in sonstiger Weise bewusst herbeigeführten Unfall. Erforderlich hierfür ist der Nachweis einer auffälligen Häufung von Umständen für eine Unfallmanipulation.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für die Annahme eines verabredeten Unfalls oder einer sonstigen bewussten Herbeiführung eines Unfalles, die einen Ersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB oder §§ 7 oder 18 StVG ausschließt, gelten folgende Grundsätze:

Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen.

Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist. Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind, und bestehen hierauf deutende gewichtige Verdachtsgründe, so sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

Es bedarf keines lückenlosen Nachweises. Vielmehr reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen.


OLG Stuttgart, 21.09.2018 - Az: 10 U 137/18

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0921.10U137.18.00

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