§ 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. Abs. StVO.
Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 41 II, § 49 StVO, § 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 II Nr.6 StVO wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kfz unter bestimmten Voraussetzungen verboten.
Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen.
Dies ergab sich früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass die Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs (Parken) in der Umweltzone besteht.
Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 41 II, § 49 StVO, § 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 II Nr.6 StVO wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kfz unter bestimmten Voraussetzungen verboten.
Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen.
Dies ergab sich früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass die Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs (Parken) in der Umweltzone besteht.
AG Dortmund, 08.01.2014 - Az: 739 OWi 348/13 (B)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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