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Parken vor Beginn der Kurzparkzeit und die Einstellung der Parkscheibe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend wurde ein Kraftfahrzeug am 23. Juni 2009 zwischen 7:12 und 7:25 in einer Straße in Arnstadt geparkt, in der von 7:00 bis 18:00 bei Benutzung einer Parkscheibe das Parken bis zu einer Dauer von zwei Stunden erlaubt ist.

Die im Fahrzeug befindliche handelsübliche Parkscheibe mit einer Einteilung in zwölf Stunden zeigte als Ankunftszeit 8:00 bzw. 20:00 an.

Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Bußgeldbescheid wurde dem Fahrzeugführer dann vorgeworfen, die Parkscheibe entgegen § 13 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht richtig eingestellt zu haben.

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VerfGH Thüringen, 12.07.2012 - Az: VerfGH 16/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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