Vorliegend wurde ein Kraftfahrzeug am 23. Juni 2009 zwischen 7:12 und 7:25 in einer Straße in Arnstadt geparkt, in der von 7:00 bis 18:00 bei Benutzung einer Parkscheibe das Parken bis zu einer Dauer von zwei Stunden erlaubt ist.
Die im Fahrzeug befindliche handelsübliche Parkscheibe mit einer Einteilung in zwölf Stunden zeigte als Ankunftszeit 8:00 bzw. 20:00 an.
Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Bußgeldbescheid wurde dem Fahrzeugführer dann vorgeworfen, die Parkscheibe entgegen § 13 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht richtig eingestellt zu haben.
Die im Fahrzeug befindliche handelsübliche Parkscheibe mit einer Einteilung in zwölf Stunden zeigte als Ankunftszeit 8:00 bzw. 20:00 an.
Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Bußgeldbescheid wurde dem Fahrzeugführer dann vorgeworfen, die Parkscheibe entgegen § 13 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht richtig eingestellt zu haben.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
VerfGH Thüringen, 12.07.2012 - Az: VerfGH 16/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


