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Kollision beim rückwärts Ausparken

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein rückwärts aus einer Parklücke Ausparkender haftet für Schäden alleine, wenn er mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kollidiert und das vorbeifahrende Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint, weil es mangels eigener Sachkunde in Verkennung der unfallanalytischen Bedeutung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen von der Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens absah.

Der Senat gelangt auf Grund der von ihm wiederholten und ergänzenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sich der Unfall ereignete, als der Beklagte zu 1) während der Vorbeifahrt des Zeugen L. rückwärts fuhr und mit der Anhängerkupplung gegen die rechte Seite des BMW der Klägerin stieß.

1. Der Senat gelangt zu dieser Überzeugung auf Grund des erholten Gutachtens in Verbindung mit den Angaben des Zeugen L.

a) Der Zeuge L. gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 u.a. an, er sei an den parkenden Fahrzeugen im Abstand von etwa 1 m vorbeigefahren, als ihm nach etwa 25 m ein Wagen in die Seite „schoß“, er sei nicht weggerutscht, während der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung behauptete, er sei in dem in der Parklücke wegen dem Schneehaufen etwas zurückgesetzt stehenden Pkw gesessen und habe telefoniert, als er es krachen hörte. Letztere Behauptung erwies sich nach Erholung eines Sachverständigengutachtens als falsch.

b) Die Sachverständige, deren herausragende Sachkunde dem Senat bekannt ist, gelangte nach Auswertung der Schadensbilder zu dem Ergebnis, dass die entstandenen Schäden den Schluss auf eine Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) zulassen, mit dem von den Beklagten behaupteten Abrutschen des Zeugen L. auf Grund Eisglätte und Entlangstreifen an der Anhängerkupplung des stehenden Pkw des Beklagten zu 1) aber nicht zu vereinbaren sind.

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