Wer sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf dessen Gästeparkplatz abstellt, begeht eine verbotene Eigenmacht und muss die Kosten einer daraufhin veranlassten Abschleppmaßnahme tragen. Die bloße Absicht, das Lokal später während der Öffnungszeiten aufzusuchen, ändert daran nichts.
Maßgeblich für die Beurteilung der Befugnis ist, ob das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants abgestellt wurde. Ein Gästeparkplatz steht ausschließlich den Gästen des Betriebs zur Verfügung. Gast in diesem Sinne ist nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Wird das Fahrzeug bereits vor Öffnung abgestellt, fehlt es an dieser Voraussetzung, sodass die Nutzung des Parkplatzes unbefugt erfolgt.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ist es im Übrigen unerheblich, ob das betroffene Fahrzeug den Verkehr behinderte oder ob im konkreten Fall anderweitige freie Parkplätze für Gäste des Restaurants zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08). Entscheidend ist allein, dass die Nutzung des Parkplatzes unbefugt und damit unter Verwirklichung einer verbotenen Eigenmacht erfolgte.
Wann liegt eine verbotene Eigenmacht auf einem Gästeparkplatz vor?
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08). Der unmittelbare Besitzer des Grundstücks - im vorliegenden Fall der Restaurantbetreiber als Mieter der Parkflächen - darf sich einer solchen Besitzstörung erwehren, indem er das abgestellte Fahrzeug abschleppen lässt. Aus der hierdurch begründeten verbotenen Eigenmacht folgt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Ersatz der durch die Besitzstörung verursachten Kosten.Maßgeblich für die Beurteilung der Befugnis ist, ob das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants abgestellt wurde. Ein Gästeparkplatz steht ausschließlich den Gästen des Betriebs zur Verfügung. Gast in diesem Sinne ist nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Wird das Fahrzeug bereits vor Öffnung abgestellt, fehlt es an dieser Voraussetzung, sodass die Nutzung des Parkplatzes unbefugt erfolgt.
Ändert die Absicht eines späteren Besuchs etwas an der rechtlichen Bewertung?
Die bloße Absicht, das Restaurant zu einem späteren Zeitpunkt aufzusuchen und dort einen Tisch zu reservieren, berechtigt nicht dazu, das Fahrzeug bereits im Vorgriff auf diesen möglichen Besuch auf dem Gästeparkplatz abzustellen. Ein solches Vorhaben ist rein subjektiver Natur und für die Frage der Befugnis zur Nutzung des Parkplatzes ohne Bedeutung, zumal es sich jederzeit ändern kann und ein tatsächlicher Restaurantbesuch letztlich ausbleiben kann. Würde man derartigen Absichtserklärungen rechtliche Relevanz beimessen, stünden Gästeparkplätze innenstadtnaher Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten faktisch der Allgemeinheit zur freien Verfügung, da sich ein späterer Besuch stets unüberprüfbar behaupten ließe. Dies liefe dem Zweck der Zuordnung des Parkplatzes an den Gaststättenbetrieb zuwider und würde dessen Recht, Besitzstörungen effektiv abzuwehren, faktisch leerlaufen lassen.Welche Kosten sind im Rahmen der Besitzstörung erstattungsfähig?
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des eigentlichen Abschleppvorgangs, sondern auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit dessen Vorbereitung entstehen (vgl. BGH, 02.12.2011 - Az: V ZR 30/11). Dies umfasst insbesondere die Kosten einer sogenannten Leerfahrt, wenn der Fahrzeughalter noch vor dem eigentlichen Abschleppvorgang erscheint und das bereits beauftragte Abschleppunternehmen die Fahrt ohne Durchführung der Abschleppmaßnahme wieder abbricht.Ist die Beauftragung eines Abschleppunternehmens verhältnismäßig?
Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens zur Beseitigung einer Besitzstörung stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Ausübung des Selbsthilferechts nach § 858 Abs. 1 BGB dar. Die Ausübung des Selbsthilferechts ist nur dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und zugleich mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumutbar gewesen wären (vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08). Eine vorherige Beschilderung, die auf die Kostenpflichtigkeit des Abschleppens widerrechtlich geparkter Fahrzeuge hinweist, spricht für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ist es im Übrigen unerheblich, ob das betroffene Fahrzeug den Verkehr behinderte oder ob im konkreten Fall anderweitige freie Parkplätze für Gäste des Restaurants zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08). Entscheidend ist allein, dass die Nutzung des Parkplatzes unbefugt und damit unter Verwirklichung einer verbotenen Eigenmacht erfolgte.
AG Lübeck, 20.02.2012 - Az: 33 C 3926/11
ECLI:DE:AGLUEBE:2012:0220.33C3926.11.0A
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