Kollidieren zwei Fahrzeuge beim rückwärtigen Ausparken aus gegenüberliegenden Parktaschen, haftet grundsätzlich derjenige Fahrer überwiegend, der in das zum Kollisionszeitpunkt bereits stehende Fahrzeug des anderen hineinfährt. Da beide Kraftfahrer für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs einzustehen haben, ergibt sich in einem solchen Fall regelmäßig eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zulasten des in das stehende Fahrzeug hineinfahrenden Unfallbeteiligten.
Haftung dem Grunde nach: Betriebsgefahr als Anknüpfungspunkt
Kommt es zwischen zwei Kraftfahrzeugen zu einer Kollision, haben grundsätzlich beide Fahrzeughalter gemäß §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F. für die entstandenen Schäden einzustehen, sofern die Schäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Eine Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses kommt nur in Betracht, wenn der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht hätte vermieden werden können. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, 17.03.1992 - Az: VI ZR 62/91; BGH, 23.09.1986 - Az: VI ZR 136/85; BGH, 13.12.1990 - Az: III ZR 14/90).Gelten die Vorschriften der StVO auch auf nicht-öffentlichen Verkehrsflächen?
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden unmittelbar nur auf solchen Flächen Anwendung, die dem öffentlichen Verkehr dienen, also auch Dritten allgemein zugänglich sind (vgl. BGH, 08.06.2004 - Az: 4 StR 160/04; BGH, 09.10.1962 - Az: VI ZR 249/61). Auf Flächen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind die Bestimmungen der StVO für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung jedoch entsprechend anzuwenden, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist und der Verfügungsberechtigte keine abweichende Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt, 14.05.1981 - Az: 9 U 81/80). Entspricht eine Fläche baulich einer öffentlichen Straße - etwa durch Anlage eines Bürgersteigs und angrenzender Parktaschen - und ist sie zudem mit einer der StVO entsprechenden Beschilderung versehen, ist von einer entsprechenden Anwendbarkeit der StVO auszugehen.Was ist im Verhältnis zweier Einfahrender zueinander zu beachten?
Zwischen zwei Kraftfahrern, die gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parktaschen in die Fahrbahn einfahren, kommen die Sondervorschriften der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO im Verhältnis zueinander nicht zur Anwendung, da beide Beteiligte vom Schutzbereich dieser Normen nicht erfasst werden. § 10 Satz 1 StVO dient nach überwiegender Auffassung dem Schutz des fließenden Verkehrs, findet jedoch im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrender keine Anwendung. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den fließenden Verkehr, der sich typischerweise durch höhere Geschwindigkeiten auszeichnet, eine besondere Gefahrensituation begründet, mit der dieser nicht rechnet und auf die er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Der Einfahrende selbst muss demgegenüber mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls jederzeit anhalten kann; sein Vertrauen ist von vornherein eingeschränkt, sodass er des besonderen Schutzes des § 10 StVO nicht bedarf. Entsprechendes gilt für § 9 Abs. 5 StVO, der ebenfalls primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs dient. Im Verhältnis zweier gleichzeitig Einfahrender zueinander sind die Sorgfaltspflichten der Beteiligten vielmehr angenähert und richten sich nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und dem darin enthaltenen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.Urteil freischalten
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LG Saarbrücken, 07.05.2010 - Az: 13 S 14/10
ECLI:DE:LGSAARB:2010:0507.13S14.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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