Im vorliegenden Fall ging es um den Ärzteparkplatz bei der City-Galerie in Augsburg:
Der Beklagte brachte eine Parkkralle an, während der Kläger in seinem Fahrzeug saß. Das Fahrzeug stand weniger als eine Minute.
Der Beklagte entfernte die Parkkralle nur gegen Zahlung von 100,- €.
Der Beklagte wurde vom Gericht zur Rückzahlung der 100,- € verurteilt.
Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Das Anbringen der Parkkralle dient aber im Gegensatz zum Abschleppen nicht der Beseitigung. Vielmehr wird dadurch das Wegfahren verhindert.
Der Beklagte brachte eine Parkkralle an, während der Kläger in seinem Fahrzeug saß. Das Fahrzeug stand weniger als eine Minute.
Der Beklagte entfernte die Parkkralle nur gegen Zahlung von 100,- €.
Der Beklagte wurde vom Gericht zur Rückzahlung der 100,- € verurteilt.
Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Das Anbringen der Parkkralle dient aber im Gegensatz zum Abschleppen nicht der Beseitigung. Vielmehr wird dadurch das Wegfahren verhindert.
AG Augsburg, 03.03.2010 - Az: 17 C 108/10
Quelle: PM des AG Augsburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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