Wer sein Fahrzeug unmittelbar vor einer automatischen Eingangstür eines Supermarkts parkt, trägt einen dadurch entstehenden Schaden grundsätzlich selbst. Den Betreiber trifft insoweit keine Verkehrssicherungspflicht, da automatisch nach außen öffnende Schwingtüren sozialüblich sind und die betroffene Fläche erkennbar keinen Parkplatz darstellt.
Maßgeblich ist insoweit, ob die jeweilige Einrichtung im Rahmen des Verkehrsüblichen liegt und für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Automatisch nach außen öffnende Schwingtüren gehören mittlerweile zum üblichen Erscheinungsbild von Supermärkten und sonstigen Einzelhandelsgeschäften. Sie dienen insbesondere Kunden mit Einkaufswagen als Komfortmerkmal. Eine solche Einrichtung ist daher als sozialüblich und allgemein bekannt anzusehen, sodass zu Fuß eintretende Kunden nicht gesondert vor ihr gewarnt werden müssen.
Nach § 1 II StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Steht ein Parkplatz - wie regelmäßig bei Supermärkten - jedenfalls faktisch dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung, gilt diese Vorschrift auch dort. Ein Betreiber muss daher nicht damit rechnen, dass Fahrzeugführer entgegen diesem Behinderungsverbot eine Schwingtür zuparken. Folglich besteht auch keine Verpflichtung, solche Fahrzeugführer zusätzlich vor der schwingenden Eigenschaft der Tür zu warnen, da sich Fahrzeuge dem Schwingbereich der Tür von vornherein nicht nähern dürfen.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Fahrzeug auf dem Platz unmittelbar vor einer automatischen Eingangstür eines Supermarkts abgestellt worden und beim Herausfahren durch die sich öffnende Tür beschädigt worden. Der hierauf gestützte Schadensersatzanspruch des Fahrzeughalters wurde mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers abgewiesen.
Wann haftet ein Supermarktbetreiber für Schäden durch eine automatische Eingangstür?
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die ihm zumutbaren und nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Im Bereich von Supermärkten stellt sich die Frage, ob automatisch öffnende Eingangstüren eine derartige Gefahrenquelle darstellen, die besondere Warn- oder Sicherungsmaßnahmen erfordert.Maßgeblich ist insoweit, ob die jeweilige Einrichtung im Rahmen des Verkehrsüblichen liegt und für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Automatisch nach außen öffnende Schwingtüren gehören mittlerweile zum üblichen Erscheinungsbild von Supermärkten und sonstigen Einzelhandelsgeschäften. Sie dienen insbesondere Kunden mit Einkaufswagen als Komfortmerkmal. Eine solche Einrichtung ist daher als sozialüblich und allgemein bekannt anzusehen, sodass zu Fuß eintretende Kunden nicht gesondert vor ihr gewarnt werden müssen.
Was gilt für Personen, die sich der Tür mit einem Fahrzeug nähern?
Auch gegenüber Fahrzeugführern besteht keine gesonderte Hinweispflicht auf die Schwingrichtung einer Eingangstür, wenn die Fläche vor der Tür erkennbar nicht zum Parken bestimmt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein dort abgestelltes Fahrzeug die Nutzung der Tür durch andere Kunden, insbesondere mit Einkaufswagen, unmöglich machen würde. Die fehlende Eignung als Parkfläche besteht unabhängig davon, ob eine Markierung wie eine weiße Linie vorhanden oder durch ein anderes Fahrzeug verdeckt ist.Nach § 1 II StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Steht ein Parkplatz - wie regelmäßig bei Supermärkten - jedenfalls faktisch dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung, gilt diese Vorschrift auch dort. Ein Betreiber muss daher nicht damit rechnen, dass Fahrzeugführer entgegen diesem Behinderungsverbot eine Schwingtür zuparken. Folglich besteht auch keine Verpflichtung, solche Fahrzeugführer zusätzlich vor der schwingenden Eigenschaft der Tür zu warnen, da sich Fahrzeuge dem Schwingbereich der Tür von vornherein nicht nähern dürfen.
Spielt es eine Rolle, ob es sich um den Haupt- oder einen Nebeneingang handelt?
Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um den Haupteingang oder einen weiteren, etwa seitlich gelegenen Eingang handelt. Entscheidend ist allein, dass die Fläche unmittelbar vor einer Eingangstür aufgrund ihrer Funktion als Zugang nicht zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt ist. Befinden sich mehrere Eingänge in räumlicher Nähe zueinander und führen sämtliche auf denselben Parkplatz, ändert dies an der Bewertung nichts.Welche Rechtsfolge ergibt sich daraus für einen Schadensersatzanspruch?
Liegt nach diesen Maßstäben keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor, fehlt es bereits an der Pflichtverletzung als Voraussetzung vertraglicher und außervertraglicher Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 280 I BGB, § 823 I BGB sowie § 831 BGB. Auf die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten kommt es in derartigen Fällen nicht mehr an, da der Anspruch bereits am Fehlen einer Pflichtverletzung auf Seiten des Betreibers scheitert.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Fahrzeug auf dem Platz unmittelbar vor einer automatischen Eingangstür eines Supermarkts abgestellt worden und beim Herausfahren durch die sich öffnende Tür beschädigt worden. Der hierauf gestützte Schadensersatzanspruch des Fahrzeughalters wurde mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers abgewiesen.
AG München, 30.07.2009 - Az: 281 C 16247/09
ECLI:DE:AGMUENC:2009:0730.281C16247.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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