Hat ein Fahrerlaubnisinhaber vorsätzliche Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen, so berechtigt dies auch dann, wenn die Tat(en) mehrere Jahre zurückliegen die Anordnung einer MPU.
Der seit der Tat vergangene Zeitablauf und die seitdem unauffällige Verkehrsteilnahme kann der Anordnung nicht entgegengehalten werden. Die strafgerichtliche Verurteilung ist Bestandteil der zur Person des Betroffenen vorhandenen Eintragungen im Verkehrszentralregister (nunmehr Fahreignungsregister). Für die Verwertbarkeit sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften entscheidend. Sofern der anlassgebende Sachverhalt noch verwertbar ist, ist für eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründeten, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit im Regelfall kein Raum mehr.
Indem das Fahrverbot im Strafurteil damit begründet wurde, dass sich der Antragsteller dieses zur Warnung dienen lassen solle, hat das Strafgericht zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sehr wohl mit der Möglichkeit künftiger gleicher oder ähnlicher Delinquenz seitens des Betroffenen rechnete.
Der seit der Tat vergangene Zeitablauf und die seitdem unauffällige Verkehrsteilnahme kann der Anordnung nicht entgegengehalten werden. Die strafgerichtliche Verurteilung ist Bestandteil der zur Person des Betroffenen vorhandenen Eintragungen im Verkehrszentralregister (nunmehr Fahreignungsregister). Für die Verwertbarkeit sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften entscheidend. Sofern der anlassgebende Sachverhalt noch verwertbar ist, ist für eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründeten, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit im Regelfall kein Raum mehr.
Indem das Fahrverbot im Strafurteil damit begründet wurde, dass sich der Antragsteller dieses zur Warnung dienen lassen solle, hat das Strafgericht zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sehr wohl mit der Möglichkeit künftiger gleicher oder ähnlicher Delinquenz seitens des Betroffenen rechnete.
VG München, 10.10.2014 - Az: M 6a S 14.3110
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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