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Haaranalyse kein Ersatz für MPU!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt, dass beim Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit bereits festgestellt worden ist.

Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (erneut) aufgefallen ist.

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VG Schwerin, 12.05.2014 - Az: 3 B 115/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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