Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG zur Verwertungsfrist von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die vor dem 01.01.1999 vorgenommen worden waren, bezieht sich nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.
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OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - Az: 2 LB 27/10
ECLI:DE:OVGSH:2011:0414.2LB27.10.0A
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