Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG zur Verwertungsfrist von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die vor dem 01.01.1999 vorgenommen worden waren, bezieht sich nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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