Die Anordnung eines Gutachtens zur Fahreignung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein und dem Betroffenen die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitteilen. Bleibt auch nach weiterem Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren unklar, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen, darf bei Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die Nichteignung geschlossen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Eine große bevorratete Cannabismenge, die je nach Wirkstoffgehalt für einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum über mehrere Monate ausreicht, begründet bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Weitergabe an Dritte den erheblichen Verdacht auf regelmäßigen Konsum (vgl. BVerwG, 30.12.1999 - Az: 3 B 150.99). Auch der illegale Anbau von Cannabispflanzen zeigt Anstrengungen zur Beschaffung und Bevorratung; ein bloß einmaliger, experimenteller Konsum scheidet dann regelmäßig aus. Eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, da sie keinen fehlenden Tatverdacht voraussetzt.
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt in Betracht, wenn zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), auch wenn eine davon mit einem Fahrrad begangen wurde. Ebenso ist sie nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV möglich, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille spricht für eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung (vgl. BVerwG, 21.05.2008 - Az: 3 C 32.07) und kann Anhaltspunkte für einen gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis liefern.
MPU-Anordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein
Einem Betroffenen ist mit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen, da die Anordnung aus sich heraus verständlich und bestimmt sein muss. Lässt sich auch nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren nicht mehr zweifelsfrei entnehmen, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen, stellt die Anordnung keine rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar.Wann darf die Fahrerlaubnis wegen eines nicht vorgelegten Gutachtens entzogen werden?
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 14 FeV durch die Anordnung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04; VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - Az: 10 S 985/02).Welche materiellen Voraussetzungen gelten für die Anordnung?
Ein ärztliches Gutachten ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln rechtfertigen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Vorlage auch bei widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln angeordnet werden. Bei Cannabis setzt dies nach verfassungskonformer Auslegung tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung nicht schon bei einmaliger Einnahme, sondern erst bei regelmäßigem Konsum oder bei gelegentlichem Konsum mit zusätzlichem Alkoholgebrauch oder fehlendem Trennungsvermögen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2009 - Az: 16 B 114/09).Eine große bevorratete Cannabismenge, die je nach Wirkstoffgehalt für einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum über mehrere Monate ausreicht, begründet bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Weitergabe an Dritte den erheblichen Verdacht auf regelmäßigen Konsum (vgl. BVerwG, 30.12.1999 - Az: 3 B 150.99). Auch der illegale Anbau von Cannabispflanzen zeigt Anstrengungen zur Beschaffung und Bevorratung; ein bloß einmaliger, experimenteller Konsum scheidet dann regelmäßig aus. Eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, da sie keinen fehlenden Tatverdacht voraussetzt.
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt in Betracht, wenn zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), auch wenn eine davon mit einem Fahrrad begangen wurde. Ebenso ist sie nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV möglich, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille spricht für eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung (vgl. BVerwG, 21.05.2008 - Az: 3 C 32.07) und kann Anhaltspunkte für einen gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis liefern.
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VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - Az: 10 S 319/10
ECLI:DE:VGHBW:2010:0420.10S319.10.0A
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