Weigert sich ein Fahrerlaubnisinhaber, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, so ist der Schluß auf eine Nichteignung zulässig.
Dies gilt auch dann, wenn die der Anordnung zugrunde liegende Tat bereits wie vorliegend mehr als sieben Jahre zurückliegt.
Es kommt nur darauf an, daß die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Die Vorschrift des § 13 Nr. 2 c) FeV sieht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzusehen. Die Anordnung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Sie ist zur Abklärung der in der Trunkenheitsfahrt des Betroffenen begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum von mehr als sieben Jahren berufen, in dem er durchweg ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen habe. Der wegen der Trunkenheitsfahrt ergangene Strafbefehl ist im Verkehrszentralregister noch eingetragen. Er unterliegt der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG und damit bis zu seiner Tilgung bzw. bis zum Eintritt der Tilgungsreife im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keinem Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG).
Indem der Gesetzgeber für Ahndungen von Alkoholstraftaten - hier wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB - eine zehnjährige Tilgungsfrist vorgesehen hat, hat er sich für einen relativ langen Zeitraum entschieden, in dem derartige Entscheidungen noch verwertet werden können. Dies ist vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 21/04).
Dies gilt auch dann, wenn die der Anordnung zugrunde liegende Tat bereits wie vorliegend mehr als sieben Jahre zurückliegt.
Es kommt nur darauf an, daß die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Die Vorschrift des § 13 Nr. 2 c) FeV sieht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzusehen. Die Anordnung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Sie ist zur Abklärung der in der Trunkenheitsfahrt des Betroffenen begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum von mehr als sieben Jahren berufen, in dem er durchweg ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen habe. Der wegen der Trunkenheitsfahrt ergangene Strafbefehl ist im Verkehrszentralregister noch eingetragen. Er unterliegt der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG und damit bis zu seiner Tilgung bzw. bis zum Eintritt der Tilgungsreife im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keinem Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG).
Indem der Gesetzgeber für Ahndungen von Alkoholstraftaten - hier wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB - eine zehnjährige Tilgungsfrist vorgesehen hat, hat er sich für einen relativ langen Zeitraum entschieden, in dem derartige Entscheidungen noch verwertet werden können. Dies ist vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 21/04).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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