Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor - es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.
AG Lüdinghausen, 12.05.2014 - Az: 19 OWi - 89 Js 511/14 - 46/14
ECLI:DE:AGLH:2014:0512.19OWI89JS511.14.4.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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