Wer auf einer stark befahrenen Autobahn bei einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 60 km/h Mühe hat, die Spur zu halten, grundlos mehrfach den Fahrstreifen wechselt und zudem einräumt, mit der Technik des Kraftfahrzeugs überfordert gewesen zu sein, setzt entscheidende Zweifel an einer (noch andauernden) Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Fahrprobe stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahre 1923 geborene Kläger war seit 1961 im Besitz einer
Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse 3.
Am 18. Dezember 2011 befuhr er mit seinem PKW die Autobahn A 59 in Höhe des Rastplatzes Schloss Röttgen. Wegen auffälliger Fahrweise wurde er dort von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert.
Nach den Angaben der beteiligten Beamten fiel der Kläger durch langsame Fahrweise auf der Autobahn (30 bis 60 km/h) und den Umstand auf, dass er Mühe hatte, die Fahrspur zu halten. Auch habe er mehrfach grundlos die Fahrspur gewechselt. Die Seitenfester seien stark beschlagen und der PKW „stark vermüllt“ gewesen. Der Kläger habe angegeben, mit der Technik des Fahrzeugs überfordert zu sein.
Aufgrund der Gesamtumstände begleiteten die Beamten den Kläger zu seiner Wohnanschrift, wo sie eine ebenfalls „vermüllte“, vollgestellte Wohnung und zahlreiche Elektrogeräte, viele noch in der Originalverpackung, vorfanden. Man habe telefonisch Kontakt mit der Tochter des Klägers aufgenommen. Dieser seien die Lebensumstände des Klägers bekannt. Ein Versuch, den Vater betreuen zu lassen, sei jedoch von diesem „schon vor Jahren abgeblockt“ worden.
Der Vermerk der Beamten schließt mit der Bemerkung, der Kläger mache einen „rüstigen und orientierten Eindruck“, sei aufgrund seines hohen Alters aber scheinbar nicht mehr in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen.
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