Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten, weil sie ihren lebensbedrohlich erkrankten Hund so schnell wie möglich zum Tierarzt bringen wollte. Diese besondere Stresssituation kann bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall reduzierte das Gericht daher die Regelgeldbuße von 80 EUR auf 35 EUR. Schließlich sei bereits durch das Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Fahrerin eingewirkt worden, so das Gericht.
AG Koblenz, 29.04.2013 - Az: 2010 Js 43957/12.34 OWi
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