Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht erlesen lassen, in lesbarer Form mitzuteilen.
Es besteht aber kein Einsichtsrecht in die Ausbildungsnachweise der Messbediensteten.
Dem Gericht ist bekannt, dass die Messbediensteten der Verwaltungsbehörde über Ausbildungsnachweise bezüglich der jeweils von ihnen bedienten Geräte verfügen und dass sich diese in deren jeweiligen Eigentum befinden.
Die Verwaltungsbehörde hat vorliegend mitgeteilt, dass sie die Ausbildungsnachweise ihrer Mitarbeiter nicht archiviert. Die Verwaltungsbehörde kann bei dieser Sachlage schlechterdings nicht über fremdes Eigentum verfügen.
Selbst wenn
arbeitsvertraglich vereinbart wäre, dass die Messbediensteten ihre Fortbildung ihrer Dienststelle jeweils vorzulegen hätten, wäre diese schon aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert, diese an Verfahrensbeteiligte oder Verteidiger weiterzuleiten.