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Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß - Identifizierungskamera ist mildestes Mittel

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird eine Identifizierungskamera aktiviert, weil sich bei einer Verkehrsgeschwindigkeitskontrolle Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß ergeben haben, so sind die Bilder zwar grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da jedoch der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt, besteht eine Eingriffsbefugnis, auch ohne Einwilligung des Betroffenen Aufnahmen herzustellen.

Da weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des Fahrers gerade bei fließendem Verkehr auf Autobahnen nicht zur Verfügung stehen, ist eine nur wenige Sekunden dauernde Videoaufzeichnung das mildeste Mittel zur Erreichung des Ermittlungsergebnisses.

Wie das Amtsgericht entsprechend dem Messprotokoll vom 05.05.2009 feststellt, wurden bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- und Abstandsmessung hier aber sowohl eine geeichte Videoanlage mit dem Zeichengenerator JVC/Piller CG-P 50 E/TG-3 als auch eine geeichte Messkamera Panasonic mit Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2009 entsprechend dem Eichschein des Eichamts München-Traunstein vom 05.12.2007 eingesetzt.

Der verfahrensgegenständlichen Messung lag deshalb eine gültige neue innerstaatliche Bauartzulassung der PTB vom 26.10.2007 zu Grunde, die alle eichtechnisch relevanten Komponenten vom Charaktergenerator mit Stromversorgungseinheit, Messkamera, Anschlussbox, Videomischer und Sinus-Wechselrichter bis hin zu den zugehörigen Verbindungskabeln erfasste und damit nicht mit dem in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten alten PTB-Zulassungsverfahren vom 05.01.1988 vergleichbar ist, das noch in Altverfahren vor dem 05.07.2007 verwendet wurde.

Damit erfolgte hier die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren VAMA im standardisierten Messverfahren. Insoweit greift deshalb der von der Verteidigung ausschließlich erhobene sachlich-rechtliche Einwand nicht durch, die Urteilsfeststellungen seien deshalb lückenhaft, weil der bei der verfahrensgegenständlichen Messung eingesetzte Charaktergenerator mit den verwendeten Videokameras nicht den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren entspreche.

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OLG Bamberg, 16.11.2009 - Az: 2 Ss OWi 1215/2009, 2 Ss OWi 1215/09

ECLI:DE:OLGBAMB:2009:1116.2SS.OWI1215.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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