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Messstrecke zu kurz - keine Bestrafung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Messstrecke bei der „Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge“ bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger als 500 Meter beträgt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat.

Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.


OLG Bamberg, 02.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05

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