Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Messstrecke bei der „Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge“ bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger als 500 Meter beträgt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat.
Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat.
Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.
OLG Bamberg, 02.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05
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