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Messstrecke zu kurz - keine Bestrafung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Messstrecke bei der „Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge“ bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger als 500 Meter beträgt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat.

Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.


OLG Bamberg, 02.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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