Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dort keinen ständigen Wohnsitz hatte.
Wohnsitzerfordernis zur Verhinderung von Führerschein-Tourismus
Vorliegend ging es im Kern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte bzw. umgetauschte Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden muss. Nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung besteht ein Anerkennungshindernis, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern tatsächlich in Deutschland wohnhaft war. Das Wohnsitzprinzip dient der Verhinderung eines sogenannten Führerschein-Tourismus, bei dem ausländische Fahrerlaubnisse gezielt genutzt werden, um innerstaatliche Entzugsentscheidungen zu umgehen.Wann fehlt der Wohnsitz im Ausstellerstaat?
Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnsituation zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. des Umtauschs der Fahrerlaubnis. Vorliegend stand aufgrund einer Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Umschreibung seiner ursprünglich in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis in einen tschechischen Führerschein tatsächlich nicht in Tschechien, sondern in Deutschland wohnhaft war. Eine solche Mitteilung des Ausstellerstaates kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Feststellung des Anerkennungshindernisses herangezogen werden.Welche Rolle spielt ein vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis?
Der Führerscheinstelle kann zudem entgegengehalten werden, dass dem Betroffenen zuvor bereits im Inland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sofern dieser Entzug im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist. Ein solcher, noch nicht getilgter Voreintrag verstärkt die Bedeutung des Wohnsitzverstoßes für die Beurteilung der fortbestehenden Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig?
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Feststellung der Nichtberechtigung ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine Interesse an der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung hinausgeht. Dieses besondere Interesse kann in der dringenden Notwendigkeit liegen, die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr umgehend zu unterbinden. Der bloße Zeitablauf zwischen erstmaliger Kenntnis von der Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis und der späteren Kenntnis vom konkreten Wohnsitzverstoß steht der Annahme eines solchen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn die Behörde erst durch eine nachträgliche Mitteilung des Ausstellerstaates von den maßgeblichen Umständen erfährt.Welche Bedeutung hat eine bislang unauffällige Verkehrsteilnahme?
Der Umstand, dass der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis seit deren Erwerb im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Vollzugsinteresses. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr und der damit verbundenen hohen Dunkelziffer von Verkehrsverstößen über einen längeren Zeitraum unauffällig bleiben kann, ohne dass hieraus auf seine tatsächliche Eignung geschlossen werden könnte. Die von einem ungeeigneten Fahrer ausgehende abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit realisieren, sodass dem Aspekt der bisherigen Unauffälligkeit im Rahmen der Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
VG Trier, 22.02.2016 - Az: 1 L 270/16.TR
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