Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt.
Nach § 2a II S.1 Nr.3 StVG ist einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 III Nr.1 bis Nr.3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf von zwei Monaten nach einer vorherigen Verwarnung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat.
Nach § 2a II S.1 Nr.3 StVG ist einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 III Nr.1 bis Nr.3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf von zwei Monaten nach einer vorherigen Verwarnung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat.
VG Hamburg, 23.02.2013 - Az: 15 E 1209/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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