Wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen über die sich aus den Unterlagen ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung informiert kann dieser durch die Einsicht in die Unterlagen keine weiteren Kenntnisse erlangen.
Daher ist der Rückschluss auf die Fahrungeeignetheit wegen Nichtvorlage eines angeforderten fachärztlichen Fahreignungsgutachtens auch dann zulässig, wenn die Anordnung keine Mitteilung über die Einsichtsmöglichkeit in die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen beinhaltet.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Entgegen der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) deshalb, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens nach
§ 11 Abs. 2 FeV nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschl. vom 04.04.2012 - Az: 11 CS 12.383) verwiesen. Die Zulassungsbegründung trägt insoweit keine neuen Argumente vor.
2. Ernstliche Zweifel liegen hier auch nicht im Hinblick darauf vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde es entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV unterlassen hat, dem Kläger mitzuteilen, dass er die (dem Facharzt) zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. VGH Bayern, 15.11.2010 - Az: 11 C 10.2329) kommt es zwar entscheidungserheblich darauf an, ob der Beklagte vom Kläger zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt hat und aus der Nichtvorlage eines solchen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Klägers geschlossen werden durfte. Das setzt im Wesentlichen voraus, dass
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