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Polnische Fahrerlaubnis muss anerkannt werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Schein­wohnsitz hatte („Führerscheintourismus“).

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger wurde zweimal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen. Die Wiedererteilung scheiterte 2004, weil er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte medi­zinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Daraufhin erwarb der Kläger im Dezember 2006 über eine in Berlin ansässige Firma eine polnische Fahrerlaubnis; im Führerschein ist als Wohnsitz Stettin eingetragen.

Nachdem der Kläger die nach wie vor bestehenden Eig­nungsbedenken nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt hatte, entzog die deutsche Straßenverkehrsbehörde die polnische Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts habe die einer ungeeig­neten Person von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Fahr­erlaubnis ent­zogen werden dürfen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in diesem Staat lediglich einen Scheinwohnsitz begründet habe. Denn die Fahrerlaubnis sei rechtsmissbräuchlich erworben worden.

Hieran könne auf­grund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs nicht mehr festgehalten werden.

Danach sehe das europäische Recht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvor­aussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen, und die Fahrerlaubnis zu entzie­hen, falls sich nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei.

Ausnahms­weise könne allerdings der Heimatstaat die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Aussteller­staates ergebe, dass der Fahrerlaubnisinhaber dort (hier: Polen) keinen Wohnsitz gehabt habe. An einem derartigen amtlichen polnischen Hinweis fehle es im vorliegenden Fall.


OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - Az: 10 A 10851/08.OVG, 10 A 10851/08

ECLI:DE:OVGRLP:2008:1031.10A10851.08.0A

Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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