Wurde eine
EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts missbräuchlich erworben, so kann das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund dieser Erlaubnis eingeschränkt sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, der Inhaber einer in Tschechien ausgestellten EU-Fahrerlaubnis ist, wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm das Recht aberkannt wird, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Geltungsbereich des
Straßenverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Im Juli 1997 fuhr der Antragsteller, der im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw unter Alkoholeinfluss auf der Autobahn; die in der Folge entnommene Blutprobe ergab im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 1997 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und seine Fahrerlaubnis entzogen. Im Rahmen eines nachfolgenden Neuerteilungsverfahrens gab der Antragsteller bei der medizinischpsychologischen Untersuchung an, dass er nunmehr keinen Alkohol mehr trinke und „zukünftig ein Leben lang abstinent leben wolle“. Im März 1999 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller schließlich eine neue Fahrerlaubnis.
Am 14. September 2002 fuhr der Antragsteller wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss mit seinem Pkw. Die eine Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 11. März 2003 wurde der Antragsteller daraufhin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von weiteren 12 Monaten dem Antragsteller keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im November 2003 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Entsprechend der vom Antragsgegner angeordneten Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens benannte der Antragsteller eine Begutachtungsstelle. Die vom Antragsgegner zur Verfügung gestellte Verwaltungsakte wurde am 22. März 2004 von der Begutachtungsstelle wieder zurückgesandt. Das geforderte Gutachten legte der Antragsteller in der Folge nicht vor. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller an, dass sein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wegen seiner fehlenden Mitwirkung abgelehnt werden müsse. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 zog der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück.
Am 6. September 2004 wurde für den Antragsteller, der seit 1986 mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, in Kralovice (CZ) ein tschechischer Führerschein ausgestellt. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 7. Juli 2005 über das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass der Antragsteller als Anschrift seines ständigen Aufenthalts eine Adresse auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland angegeben habe. Zudem habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass er nicht an einer körperlichen oder seelischen Behinderung leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen unfähig machen würde. Der Führerschein sei nach Ablegen der Prüfung zur fachlichen Tauglichkeit und Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, nach dem der Genannte zum Führen von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei, ausgestellt worden.
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