Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verkürzung des Genesenenstatus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung liegen nicht vor. Die Dauer des Genesenenstatus wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466 ff.) nicht mehr in der bisher vom Verwaltungsgericht für fehlerhaft bewerteten Norm des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (vgl. VG Gera, 25.02.2022 – Az:
3 E 129/22 Ge) geregelt. Vielmehr ist nunmehr der neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 22a Abs. 2 IfSG maßgeblich.
Bei formellen, d.h. durch das Parlament erlassenen Gesetzen ist gem. Art. 100 GG die Befugnis, eine Norm für verfassungswidrig zu erklären, grundsätzlich auf die Verfassungsgerichte beschränkt. Lediglich außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 100 Abs. 1 GG sind alle Gerichte berechtigt, entscheidungserhebliche untergesetzliche Normen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen und deshalb nichtig sind, nicht anzuwenden.
Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, in dem Fall, in dem es ein formelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält, trotz Art. 100 Abs. 1 GG vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird.
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