Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus des Antragstellers wie in dem Genesenennachweis vom 3. November 2021 ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend richtet sich der Antrag weder auf die Anfechtung oder inhaltliche Modifikation des erhaltenen Genesennachweises noch auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer weiteren oder anderen Bescheinigung, sondern auf die Feststellung, dass die dem Antragsteller bescheinigte Dauer seines Genesenenstatus noch immer gilt und nicht durch die Regelungen der SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 (BAnzAT 14.01.2022V1), insbesondere nicht durch deren § 2 Nr. 5, verkürzt wird.
Für das Vorliegen einer im Wege der Feststellungsklage in der Hauptsache feststellbaren rechtserheblichen Eigenschaft, welche in dem Status als „Genesener“ liegt, bedarf es nicht zwingend einer originären Feststellung durch einen bestehenden Verwaltungsakt. Das im Rahmen der Feststellungsklage streitgegenständliche Rechtsverhältnis kann deutlich weitergefasster sein als die mit einem Verwaltungsakt verbundene Regelungswirkung. Es ist damit nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin durch ihre ausgestellte Genesenenbescheinigung eine rechtliche Regelungswirkung im Sinne eines Verwaltungsakts erzeugt hat oder nicht.
Aber selbst wenn die Genesenenbescheinigung einen Verwaltungsakt darstellen würde, wäre der vorliegende Feststellungsantrag nicht gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Läge ein Verwaltungsakt vor und wäre er aufgrund der Änderung der SchAusnahmV nunmehr rechtswidrig geworden, würde er gleichwohl Bestandskraft entfalten und dem Adressaten eine günstige Rechtsposition einräumen. Um diese zu beseitigen, bedürfte es erst der Aufhebung des Verwaltungsaktes. Das ist bisher nicht erfolgt. Allerdings vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die Genesenenbescheinigung nunmehr inhaltlich unrichtig sei. Dementsprechend informiert die Antragsgegnerin zudem ausdrücklich auf ihrer Internetseite darüber, dass als genesen nur Personen gelten, „deren Corona-Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 3 Monate zurückliegt“. Aus diesem Grund hat der Antragsteller im täglichen Rechtsverkehr Schwierigkeiten, wenn er sich auf die Genesenenbescheinigung beruft. Deshalb ist in der Gesamtschau mit der grundsätzlichen Bußgeldbewehrung im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (vgl. § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage aufgrund des durch sie erreichten effektiveren Rechtschutzes eingeschränkt. Die damit bestehende Unsicherheit rechtfertigt deshalb die Feststellung, dass die Bescheinigung, sollte es sich um einen Verwaltungsakt handeln, weiterhin Geltung beansprucht.
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