Im Rahmen einer summarischen Prüfung wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Grundschule beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Thüringen im Schulunterricht als rechtmäßig eingestuft.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 8-jährige Antragsteller wendet sich gegen die Maskenpflicht in der Schule. Er besucht eine Grundschule.
Die Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit den dort geregelten Bezugnahmen enthielten keine Regelung zur Verwendung von Gesichtsmasken während des Unterrichts für Schüler der Klasse 1 - 6.
Die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung sei außerdem nicht verhältnismäßig. Sie sei schon nicht geeignet, Schutz vor der Verbreitung oder Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu bieten, weshalb in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens qualifizierte Gesichtsmasken vorgeschrieben seien. Darüber hinaus könne eine fehlerhafte Verwendung der Masken der Verbreitung des Virus eher Vorschub leisten bzw. ein falsches Sicherheitsgefühl begründen. Grundschüler seien nur halb so infektiös wie Erwachsene. Gleichwohl spreche die gültige ThürSARS-Cov-2-IfS-MaßnVO vom 31. März 2021 für Erwachsene bei Einhaltung der Abstandsregeln keine generelle Maskenpflicht aus, sondern lediglich eine Empfehlung in Räumen ohne Publikumsverkehr. Auch im Schulunterricht könne grundsätzlich Abstand eingehalten werden. Grundschüler würden gegenüber Erwachsenen unnötig benachteiligt. Die DGUV schreibe in ihrer Arbeitsschutzverordnung für Schulen vor, dass grundsätzlich technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen hätten. Grundschüler verbrächten regelmäßig 8,5 Stunden in der Schule. Die Tragedauer von Masken sei bei ihnen besonders lang. Eine Überforderung der Kinder solle vermieden werden.
Das längere Tragen von Masken gefährde das Kindeswohl. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass die körperliche und seelische Gesundheit der Kinder verletzt werde. Die Anordnung verletze auch die Straftatbestände der §§ 240, 224, 225, 171, 25-27 StGB.
Schließlich bestehe ein Recht auf Bildung. Ein effektiver Unterricht in der Grundschule setze eine klare Artikulation und Lautbildung voraus. Eine Mund-Nasen-Bedeckung schränke auch das emotionale Lernen stark ein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Rechtslage nur summarisch geprüft wird, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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