Anordnungen nach dem IfSG sind Dauerverwaltungsakte. Atteste eines Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht geeignet, medizinische Anknüpfungspunkte zur Befreiung von der Maskenpflicht nachzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ausnahmsweise gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht für Personen, denen es wegen Behinderung, aus gesundheitlichen- oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist einen solchen zu Tragen und die dies in geeigneter Weise glaubhaft machen.
Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass hinreichende medizinische Gründe vorlägen, die eine Befreiung von der Maskenpflicht für ihre Arbeitnehmer oder sich selbst in den Räumlichkeiten ihres Geschäfts rechtfertigen würden.
Vorliegend ist Ziel der Antragstellerin, mithilfe der Behauptung, es lägen ärztliche Bescheinigungen für sie selbst und ihre Beschäftigten vor, einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs herzustellen. In derartigen Konstellationen muss die Behörde bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Zwar hat die Antragstellerin für sich selbst sowie für die Beschäftigten jeweils Atteste einer Heilpraktikerin vorgelegt. Diese genügen jedoch nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung entsprechender gesundheitlicher Befreiungsgründe. Atteste von Heilpraktikern sind schon dem Grunde nach nicht geeignet, einen ausreichenden gesundheitlichen Grund zur Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft machen zu können. Sie stehen insbesondere nicht den ärztlichen Zeugnissen gleich, was sich hinreichend aus den unterschiedlichen beruflichen Zugangsvoraussetzungen ergibt. Sie können daher keine geeignete Grundlage einer Glaubhaftmachung medizinischer Tatsachen sein.
Ungeachtet dessen enthalten die Atteste keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben, welche das Gericht zu einer eigenständigen Prüfung des Ausnahmetatbestands ermöglicht. Die nicht näher umschriebenen und weit reichenden Aussagen der Atteste, wonach die Beschäftigten und die Antragstellerin etwa an „Atemproblemen“, „Dyspnoe“ (Kurzatmigkeit), „asthmatischen Problemen“ oder gar „seelischen Problemen“ leiden sollen, zeigen nicht auf, inwiefern sich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten während der Arbeitszeit nicht möglich bzw. unzumutbar sein soll.
Die Kammer kann damit offen lassen, ob es sich bei den Attesten um von vornherein ungenügende Gefälligkeitsatteste handelt, wofür zumindest spricht, dass sie vom selben Aussteller und – mit Ausnahme eines Beschäftigten – am selben Ausstellungstag am 2. bzw. 26. März 2021 verfasst worden, kaum aussagekräftigen Diagnosen wie „Atemprobleme“, „Dyspnoe“ oder „seelische Probleme“ enthalten sowie keine Angabe eines konkreten Untersuchungsdatums wiedergeben.
Die Antragstellerin hat mithin nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr vorgelegten Atteste den Maßgaben der insofern übereinstimmenden arbeits- wie auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Befreiung von der Maskenpflicht genügen.