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Zeitliche Begrenzung des Status als Genesener nach einer SARS-CoV-2-Infektion

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die zeitliche Begrenzung des Status als Genesener auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach einer SARS-CoV-2-Infektion ist derzeit nicht zu beanstanden.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beschränkt die Geltungsdauer einer solchen Genesenenbescheinigung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Infektion. Der Antragsgegner ist nicht befugt, ein abweichendes Gültigkeitsdatum zu bestimmen. § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eröffnet keinen Spielraum für abweichende Bescheinigungen. Die Bescheinigung regelt nicht konstitutiv die Dauer der Genesenenstellung. Vielmehr wird lediglich deklaratorisch angegeben, dass die mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig.

Angesichts der bundesweiten Abstimmung der Verordnungsgeber entspricht die Regelung im Wesentlichen auch der Definition einer genesenen Person nach § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV -) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021). Der Begründung dieses Verordnungsentwurfes lässt sich jedenfalls entnehmen, dass ausdrücklich als Nachweis nur auf einen positiven PCR-Test, der nicht älter als sechs Monate sein darf, als Voraussetzung abzustellen ist und die Durchführung späterer Antikörpertests nicht ausreicht.

Die Beschränkung der Gültigkeit des Genesenennachweises auf sechs Monate in § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Regelung der Dauer der Genesenenstellung gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungssatz verstößt. Angesichts des Verordnungscharakters der Vorschrift ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Vorliegend begehrt der Antragsteller erkennbar nicht unmittelbar die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm als abstrakte Rechtsfrage. In diesem Fall wäre § 47 VwGO als speziellere Vorschrift einschlägig.

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