Die Antragstellerinnen - Mutter und Tochter - wenden sich gegen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske in der Schule. Die 8-jährige Tochter besucht eine Grundschule.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge der Antragstellerinnen bleiben ohne Erfolg.
Soweit die Antragstellerinnen beantragen, von Amts wegen ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Tochter. aufgrund der schulinternen Anforderungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts zu eröffnen, ist nicht ersichtlich, ob die rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerinnen insoweit eine einstweilige Anordnung anstreben. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Antrag bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung zu bewegen.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob
§ 1666 Abs. 4 BGB das Familiengericht überhaupt zu Maßnahmen gegen den Träger öffentlicher Gewalt befugt (hierzu VG Weimar, 20.04.2021 - Az:
8 E 416/21). Die Vorschriften über die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO sind nicht in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO anwendbar.
Die angegriffene Allgemeinverfügung ist ein nach §§
28 Abs. 3,
16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Rückgriff auf ein nicht in der VwGO geregeltes zivilrechtliches Verfahren ist nicht erforderlich. Eine Regelungslücke ist nicht gegeben, denn auch gegenüber staatlichen Stellen ist das Kindeswohl ein Kriterium, das im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen ist.
Die vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Rechtslage nur summarisch geprüft wird, fällt hier zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners überwiegt das persönliche Interesse der Antragstellerinnen, von der angeordneten Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Die Klage der Antragstellerinnen wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dies gilt selbst bei offenen Erfolgsaussichten und der dann gebotenen Folgenabwägung.
Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2021 ist im Rahmen einer summarischen Prüfung inhaltlich nicht zu beanstanden.
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