Es kommt für die Strafbarkeit nach
§ 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten
Fahrerlaubnis nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Umsetzung der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein bestimmt
§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die - wie hier die Angeklagte - ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen.
Der Vorbehalt nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht der Berechtigung der Angeklagten, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht entgegen.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 - Az:
C-476/01 - ausgeführt hat, ist Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.
Es kann folglich dahinstehen, ob die Angeklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - anlässlich des Erwerbes der Fahrerlaubnis von Anfang Juli 2005 bis Ende November 2005 in K./Tschechien gewohnt hat.
Auch der Vorbehalt nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hindert die Berechtigung der Angeklagten, nach Ablauf der gegen sie verhängten Sperrfrist von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht.
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