Es liegt keine Neuerteilung vor, wenn eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht wird. Es besteht daher auch keine Pflicht der übrigen EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.
Im Rahmen der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller erteilte ungarische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage des Führerscheins zu verpflichten, um den entsprechenden Sperrvermerk anzubringen.
Rechtsgrundlage für das Vorlageverlangen ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist ein ausländischer Führerschein unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, wenn die fehlende Fahrberechtigung festgestellt wurde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers ist im Bundesgebiet nicht anzuerkennen. Die entsprechende Feststellung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im besonderen öffentlichen Interesse liegt, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werden kann, so dass der Eintrag eines Sperrvermerks notwendig sei.Im Rahmen der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller erteilte ungarische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage des Führerscheins zu verpflichten, um den entsprechenden Sperrvermerk anzubringen.
Rechtsgrundlage für das Vorlageverlangen ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist ein ausländischer Führerschein unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, wenn die fehlende Fahrberechtigung festgestellt wurde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers ist im Bundesgebiet nicht anzuerkennen. Die entsprechende Feststellung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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VG München, 20.09.2013 - Az: M 1 S 13.3840
Nachfolgend: VGH Bayern, 10.12.2013 - Az: 11 CS 13.2166
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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