Bei den sog. "Mischfällen", also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 a II S.1 StVG, ist jedes dieser Fahrverbote selbständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu vollstrecken. Ein Parallelvollzug ist dabei möglich.
Nach § 44 II S.1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils bzw. Vorliegen des Strafbefehls wirksam.
§ 25 II a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monats-Zeitraum. § 25 II a S.2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl ausgesprochen ist.
Nach § 44 II S.1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils bzw. Vorliegen des Strafbefehls wirksam.
§ 25 II a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monats-Zeitraum. § 25 II a S.2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl ausgesprochen ist.
LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2014 - Az: 5 Qs 66/14
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