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Getrennte Ordnungswidrigkeiten und trotzdem ein einheitliches Fahrverbot?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteiltenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall wurde ein Führerscheininhaber binnen drei Tagen zweimal unter Betäubungsmitteleinfluss am Steuer aufgegriffen. Aus diesem Grunde wurden zwei Geldbußen sowie zwei dreimonatige Fahrverbote verhängt.

Diese Entscheidung des Amtsgericht hob das OLG auf, da im beide Taten umfassenden Urteil nur ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Eine Aneinanderschaltung von zwei gleichzeitig verhängten Fahrverboten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots ist daher mit einer einzigen dreimonatigen Verhängung für beide Ordnungswidrigkeiten erfüllt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verhängung zweier Fahrverbote von jeweils drei Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.

Dies wird auf drei Argumente gestützt (OLG Brandenburg, 28.05.2002 - Az: 2 Ss (OWi) 16 B/02):

Parallele zum Strafrecht: Dort darf neben einer Gesamtstrafe auch nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.
Die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlangt eine Gesamtbetrachtung aller zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und damit die Prüfung – und eventuelle Anordnung – nur eines Fahrverbots.

Da das Gesetz nicht erlaubt, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, wäre es sinnlos, mehrere Fahrverbote nebeneinander anzuordnen.

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