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Zum dritten Mal zu schnell - Fahrverbot?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Wurde ein Fahrer bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 bzw. 24 km/h belangt, so rechtfertigt ein dritter Verstoß mit Überschreitung von 28 km/h noch kein einmonatiges Fahrverbot. Allenfalls ist eine Verdopplung des Regelbußgeldes gerechtfertigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dass der Betroffene bereits zweimal, aber in Abständen von immerhin 14 bzw. 21 Monaten vor der Anlasstat durch Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze aufgefallen ist, rechtfertigt allein die Verhängung eines Fahrverbots nicht, denn auch derartige Konstellationen wiederholter, einschlägiger Verkehrsordnungswidrigkeiten hat der Gesetzgeber ausweislich § 4 Abs 2 Satz 2 BKatV bei der Erstellung dieses Sanktionskataloges durchaus gesehen und die Verhängung eines Regelfahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Wiederholungsfall dennoch auf gravierendere als die hier festgestellten beschränkt, nämlich auf wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen um jeweils mindestens 26 km/h, bei Eintritt des Wiederholungsfalles binnen eines Jahres nach Rechtskraft der die vorausgegangene Ordnungswidrigkeit sanktionierenden Bußgeldentscheidung.

Damit schließt der Senat nicht generell aus, dass - auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anordnung eines Fahrverbots nach § 26 Abs. 1 StVG angemessen sein kann, jedoch erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte als in vorliegender Sache bzw. bei hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa besonders gefahrträchtigem, rücksichtslosem oder in sonstiger Hinsicht überdurchschnittlich verantwortungslosem Verhalten.

Solche besonderen hinzutretenden Umstände hat der Tatrichter im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt.

Nach Sachlage sind von einer erneuten tatrichterlichen Hauptverhandlung nach etwaiger Zurückverweisung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat befindet deshalb gem. § 79 Abs. 6 OWiG selbst in der Sache abschließend.

Nach den Feststellungen des Amtsgericht zum Schuldumfang hält auch der Senat im Hinblick auf die beiden rechtskräftigen und einschlägigen Vorahndungen eine Geldbuße von 100 EUR, das Doppelte der Regelgeldbuße, für angemessen, die Anordnung eines Fahrverbots hingegen für unverhältnismäßig. Die Anordnung des Fahrverbots war deshalb aufzuheben.


OLG Bamberg, 06.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 789/06

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