Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.139 Anfragen

Fahrverbot: Identitätsverschleierung wirkt nicht strafverschärfend

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verändert ein Betroffener nach einem Verkehrsverstoß sein Aussehen, um seine Identität zu verschleiern, darf dies bei der Entscheidung über ein Fahrverbot nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Ein solches Verhalten stellt zulässiges Verteidigungsverhalten dar, dessen Sanktionierung dem Grundsatz widerspricht, dass die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten nicht zulasten des Betroffenen gewertet werden darf.

Wann erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots?

Die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 25 StVG setzt regelmäßig einen grob pflichtwidrigen oder beharrlichen Verkehrsverstoß voraus. Liegt ein solcher Regelfall vor, ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall dennoch von der Verhängung abgesehen werden kann, etwa weil besondere Umstände vorliegen, die den Fall als Ausnahme erscheinen lassen. Diese Entscheidung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Ihm ist dabei jedoch kein freies, nur auf Ermessensfehler überprüfbares Ermessen eingeräumt. Der Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung entwickelte Zumessungskriterien begrenzt und unterliegt insoweit der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Warum darf verändertes Aussehen nicht strafschärfend wirken?

Ein zentraler rechtlicher Grundsatz besagt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten eines Betroffenen nicht zu dessen Lasten strafschärfend berücksichtigt werden darf. Verändert ein Betroffener nach der Tat sein Aussehen, um eine Identifizierung anhand eines Verkehrsverstoß-Fotos zu erschweren, stellt dies grundsätzlich die Ausübung zulässiger Verteidigungsrechte dar. Wird dieses Verhalten dennoch als Argument gegen ein Absehen vom Fahrverbot herangezogen, verstößt dies gegen den genannten Grundsatz. Problematisch ist eine solche Erwägung insbesondere dann, wenn das Tatgericht die entsprechende Absicht des Betroffenen nicht sicher festgestellt, sondern lediglich vermutet hat.

Welche Anforderungen bestehen an die Begründung des Tatgerichts?

Der Tatrichter muss für seine Entscheidung über die Anordnung oder das Absehen von einem Fahrverbot eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung liefern. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Verhängung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt. Macht ein Betroffener beispielsweise als Berufskraftfahrer berufliche Nachteile geltend, genügt es nicht, pauschal festzustellen, eine existenzbedrohende oder -vernichtende Gefährdung liege nicht vor. Erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen zur wirtschaftlichen und familiären Situation des Betroffenen sowie zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und den tatsächlichen Auswirkungen eines Fahrverbotes hierauf.

Wird zur Begründung auf die Möglichkeit verwiesen, das Fahrverbot innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG etwa im Urlaub abzuleisten, sind auch hierzu nähere Feststellungen erforderlich. Der Betroffene kann nur dann auf diese Möglichkeit verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich über ausreichenden Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der gesetzlichen Frist am Stück nehmen kann. Eine pauschale Bezugnahme auf die genannte Frist genügt diesen Anforderungen nicht.

Welche Bedeutung hat der Zeitablauf zwischen Tat und Entscheidung?

Das Fahrverbot dient als sogenannter Denkzettel dazu, den Betroffenen vor einem Rückfall zu warnen und ihm die Folgen eines zeitweisen Verzichts auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vor Augen zu führen. Diese Warn- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auswirkt. Liegt zwischen Tatzeitpunkt und einer erneuten Verhandlung ein erheblicher Zeitraum, kann dies dazu führen, dass das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Zweck verliert. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Umstände, um die Erforderlichkeit eines Fahrverbotes weiterhin zu begründen. Die Verantwortung für eine solche Verzögerung darf dabei nicht dem Betroffenen angelastet werden, wenn dieser lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, seine Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Kann ein Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden?

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist es grundsätzlich zulässig, ein Fahrverbot auf den privaten Bereich des Betroffenen zu beschränken (vgl. OLG Karlsruhe, 27.10.2004 - Az: 1 Ss 178/04). Diese Möglichkeit ist bei der tatrichterlichen Entscheidung mit in den Blick zu nehmen, wenn hierfür im Einzelfall Anlass besteht. Ebenso ist zu prüfen, ob nicht durch eine deutliche Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.


OLG Hamm, 13.06.2005 - Az: 2 Ss OWi 285/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0613.2SS.OWI285.05.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant