Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Im zu entscheidenden Fall wurde auf ein
Fahrverbot gegen einen Fahrer, der auf der Landstraße statt mit erlaubten 80 mit 122 km/h erwischt wurde, verzichtet. Der Betroffene konnte nachweisen, dass ihn seine hochschwangere Frau kurz vorher angerufen hatte und über einsetzende Wehen klagte.
Das Gericht hatte dafür Verständnis, daß der Fahrer in diesem Fall nicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkung achtete und schnellstmöglich nach Hause fuhr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW auf der Gemarkung F. in Fahrtrichtung O. mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, obwohl er wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund Verkehrszeichens 274 dort nur 80 km/h betrug. Dabei ist das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser in dem Bestreben, schnell nach Hause zu kommen, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht auf die Geschwindigkeit achtete. Dem liegt folgende, vom Amtsgericht ersichtlich als unwiderlegbar angesehene Einlassung des Betroffenen zugrunde: Kurz vor Fahrtantritt sei er von seiner damals schwangeren Ehefrau im Büro angerufen worden. Diese habe ihn gebeten, unverzüglich zu ihr nach Hause zu fahren, da sie das Gefühl habe, in den Wehen zu liegen. Zwar sei der errechnete Geburtstermin erst im Juni gewesen; indes sei bereits ihr erstes Kind vor dem Termin zur Welt gekommen.
Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen eine auch in subjektiver Hinsicht grobe Pflichtverletzung im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gesehen, da er die Fahrt unternommen habe, obwohl er in seiner Konzentration derart gemindert war, dass er die erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht beachtete; gegebenenfalls hätte er einen Kollegen bitten müssen, ihn nach Hause zu fahren, oder aber ein Taxi nehmen müssen.
Nach den getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG nicht vor.
Danach kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine
Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 StVG begangen hat. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen.
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