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Fahrtenbuch bei verspäteter Anhörung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kann ein Fahrzeughalter auch bei verspäteter Anhörung noch Angaben zum Fahrer machen, wirkt aber nicht bei der Aufklärung mit, so kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Mai 2003 wurde mit dem Auto, dessen Halter der Kläger ist, im Hochsauerlandkreis außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h überschritten.

Mehr als einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt.

Der Halter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte.

Daraufhin ordnete der Landrat des Hochsauerlandkreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an.

Die Klage des Fahrzeughalters gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt:

Eine Fahrtenbuchauflage setze voraus, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde.

Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke.

Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen.

Im Übrigen hat der Senat seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre.


OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - Az: 8 A 280/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.8A280.05.00

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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