Wird ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem BAK von mehr als 1,6 Promille (vorliegend: 1,9 Promille) erwischt, so ist seitens der zuständigen Behörde zwingend eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung anzuordnen (§ 13 S.1 Nr.2 lit.c FeV).
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
VG Augsburg, 05.03.2014 - Az: AU 7 S 14.190
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


