Wird ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem BAK von mehr als 1,6 Promille (vorliegend: 1,9 Promille) erwischt, so ist seitens der zuständigen Behörde zwingend eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung anzuordnen (§ 13 S.1 Nr.2 lit.c FeV).
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
VG Augsburg, 05.03.2014 - Az: AU 7 S 14.190
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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