Wurde ein Radfahrer mit einer BAK von 1,9 Promille aufgegriffen, so liegt dieser Wert deutlich über der Grenze von 1,6 Promille, ab der die Forderung nach einem medizinisch - psychologischen Gutachten gerechtfertigt ist.
Daher ist die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung einer MPU rechtmäßig, um die Fahreignung sowie die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu überprüfen.
Unerheblich ist hierbei, ob der Fahrradfahrer eine Fahrerlaubnis hat oder nicht, es kommt alleine auf das von dem alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefährdungspotential an.
Wird das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht, so kann (auch) auf die Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 FeV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Daher ist die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung einer MPU rechtmäßig, um die Fahreignung sowie die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu überprüfen.
Unerheblich ist hierbei, ob der Fahrradfahrer eine Fahrerlaubnis hat oder nicht, es kommt alleine auf das von dem alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefährdungspotential an.
Wird das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht, so kann (auch) auf die Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat zu Recht auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil diese das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich hier aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.Gemäß § 3 Abs. 2 FeV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
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VGH Bayern, 01.10.2012 - Az: 11 BV 12.771
Nachfolgend: BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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